Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 3
Zahlenmäßige Stärke der Organe,
Sitzverteilung auf die Gruppen
und Teilgruppen

(1) Die Anzahl der in unmittelbarer Wahl zu wählenden Mitglieder des Senats richtet sich nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 erster Halbsatz FHG.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Konvents richtet sich nach der geltenden Hochschulverfassung. Soweit darin mehr als sechzig Mitglieder vorgesehen sind, besteht der künftige Konvent aus sechzig Mitgliedern. Der Anteil der Sitze der einzelnen Gruppen an der Gesamtzahl der Sitze im Konvent richtet sich nach § 19 Abs. 2 FHG. Sofern die sich nach Satz 1 ergebende Zahl kleiner als sechzig ist und auf sie das Verhältnis nach § 19 Abs. 2 FHG nicht anwendbar ist, so ist die nächsthöhere Zahl maßgebend, auf die das Verhältnis anwendbar ist. Die erforderlichen Festlegungen trifft der Wahlvorstand.

(3) Die Zahl der in unmittelbarer Wahl zu wählenden Mitglieder des Fachbereichsrats nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 FHG richtet sich nach den bisher geltenden Bestimmungen. Der Anteil der Sitze der einzelnen Gruppen an der Gesamtzahl der Sitze im Fachbereich richtet sich nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 FHG. Ist das dort vorgeschriebene Verhältnis auf diese Zahl nicht anwendbar, so erhöht oder vermindert sich die Gesamtzahl der Mitglieder auf die nächste Zahl, auf die das Verhältnis anwendbar ist. Die erforderlichen Festlegungen trifft der Wahlvorstand. Eine Neuberechnung im Verlauf der Wahlperiode unterbleibt.

(4) Von einer Gruppe nicht in Anspruch genommene Sitze werden mit Ausnahme des in § 24 Abs. 2 Satz 3 FHG vorgesehenen Falles nicht anderweitig besetzt; § 4 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt. Von einer der Teilgruppen der Lehrkräfte für besondere Aufgaben, der fachpraktischen Mitarbeiter sowie der weiteren sonstigen Mitarbeiter innerhalb der Gruppe der Mitarbeiter (Teilgruppen) nicht in Anspruch genommene Sitze werden auf die anderen Teilgruppen nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 verteilt.

(5) Der Rektor bestimmt spätestens bis zum 10. März 1980 den Anteil der Sitze der Mitglieder nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 FHG an der Gesamtzahl der der Gruppe der Mitarbeiter im Senat, im Konvent und in den Fachbereichsräten zustehenden Sitze. Im Senat und im Konvent müssen die Teilgruppen mindestens jeweils einen Sitz erhalten, soweit sie an der Fachhochschule vorhanden sind.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 76.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 30. Januar 1980.