Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 4
Entbehrlichkeit von Wahlen

(1) Gehören einer Gruppe oder Teilgruppe nicht mehr wählbare Vertreter an, als ihr Sitze in einem Organ zustehen, so sind die wählbaren Vertreter dieser Gruppe oder Teilgruppe ohne Wahl Mitglieder des entsprechenden Organs. Maßgeblich sind die Verhältnisse in dem in § 9 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt.

(2) Steigt im Falle des Absatzes 1 die Zahl der wählbaren Mitglieder einer Gruppe nach dem Stichtag, so werden die Hinzugekommenen in der Reihenfolge ihres Hinzukommens Mitglieder des Organs, bis die Zahl der für die Gruppe vorgesehenen Sitze erreicht ist. Verlieren Gruppenvertreter, die ohne Wahl Mitglied eines Organs geworden sind, ihre Wählbarkeit zu dem Organ, so gilt Satz 1 für das Nachrücken weiterer Gruppenvertreter entsprechend. Im Fall des § 24 Abs. 2 Satz 3 FHG scheiden bei der Besetzung der der Gruppe der Mitarbeiter zustehenden Sitze durch Vertreter dieser Gruppe die entsprechenden Studenten mit der jeweils niedrigsten Stimmenzahl aus; verringert sich die Zahl der Mitarbeiter, so rücken Studenten nach Maßgabe von § 24 Abs. 2 Satz 3 entsprechend dem Wahlergebnis nach.

(3) Im Falle des § 24 Abs. 2 Satz 2 FHG gehören dem Fachbereichsrat an

1. die wählbaren Professoren ohne Wahl

2. Mitarbeiter und Studenten jeweils mit der Hälfte der Anzahl der wählbaren Professoren nach Abzug des Dekans und des Prodekans.

Sofern die Anzahl der Professoren ohne Dekan und Prodekan ungerade ist, wird bei der Berechnung der Sitze der Mitarbeiter und der Studenten von der nächstniedrigen geraden Zahl ausgegangen. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung. Erhöht sich danach die Zahl der wählbaren Professoren ohne Dekan und Prodekan, so gehören diese in der Reihenfolge ihres Hinzukommens ohne Wahl dem Fachbereichsrat an, bis die Zahl acht erreicht ist. Entsprechend erhöht sich nach Maßgabe des Wahlergebnisses die Zahl der Mitarbeiter bis auf drei und die Zahl der Studenten bis auf vier. Sinkt die Zahl der wählbaren Professoren im Fachbereichsrat unter acht ab, so vermindert sich die Zahl der den Mitarbeitern und Studenten zustehenden Sitze nach Maßgabe des Satzes 2. Es scheiden jeweils die Mitglieder mit der niedrigsten Stimmenzahl aus.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 76.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 30. Januar 1980.