Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 6
Wahlvorstand

(1) Die Wahlen werden durch einen gemeinsamen Wahlvorstand vorbereitet und geleitet.

(2) Der Wahlvorstand besteht aus drei Professoren, drei Mitarbeitern und drei Studenten. Der Wahlausschuß des Konvents bestellt die Mitglieder des Wahlvorstandes und die gleiche Anzahl von Stellvertretern, die der jeweiligen Gruppe angehören und wahlberechtigt sein müssen. Bei der Bestellung sollen die Abteilungen und Fachbereiche angemessen berücksichtigt werden. Auf die in den Wahlvorstand zu Berufenden findet § 8 Abs. 2 FHG Anwendung. Über die Berechtigung einer Ablehnung entscheidet abschließend der Wahlausschuß.

(3) Der Wahlausschuß des Konvents beruft die erste Sitzung des Wahlvorstandes ein, die spätestens eine Woche vor dem in § 3 Abs. 5 genannten Zeitpunkt stattfinden muß. Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter; die Gruppen sind zu berücksichtigen. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes gibt die Namen der Mitglieder dieses Gremiums und der Stellvertreter unverzüglich in der Fachhochschule bekannt.

(4) Der Wahlvorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der in den Sitzungen anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Wahlvorstand fertigt über jede seiner Sitzungen eine Niederschrift an. Sie enthält mindestens Angaben über

1. Ort und Tag der Sitzung,

2. Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung,

3. Beratungsergebnisse, Abstimmungsverhältnisse und Beschlüsse.

Die Niederschrift ist mindestens vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.

(5) Hinsichtlich Art, Zeit und Ort von Bekanntmachungen, Aushängungen usw. des Wahlvorstandes sowie für die organisatorische Abwicklung der Arbeit des Wahlvorstandes gelten die Bestimmungen der bisherigen Wahlordnungen, soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 76.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 30. Januar 1980.