Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 8
Aufstellung des Wählerverzeichnisses

(1) Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Gewählt werden darf nur, wer bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Das Wahlrecht ruht bei Gruppenmitgliedern sowie Mitgliedern von Teilgruppen, soweit das Wahlrecht für die jeweilige Teilgruppe berührt ist, im Falle von § 4 Abs. 1 bei der Wahl zu dem entsprechenden Organ.

(2) Der Wahlvorstand stellt für die einzelnen Wahlen ein Verzeichnis der Wahlberechtigten auf (Wählerverzeichnis). Das Wählerverzeichnis ist jeweils nach Gruppen und gegebenenfalls nach Teilgruppen sowie bei den Wahlen zu den Fachbereichsräten zusätzlich nach Fachbereichen zu gliedern. Der Wahlvorstand hat bis zum Abschluß der Stimmabgabe das Wählerverzeichnis auf dem laufenden zu halten und zu berichtigen.

(3) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist zusammen mit dem Text dieser Verordnung spätestens bei Bekanntgabe des Wahlausschreibens bis zum Abschluß der Stimmabgabe zur Einsicht auszulegen; erfolgt eine frühere Auslegung, so ist dies unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme bekanntzumachen; § 9 Abs. 2 Nr. 3 bleibt unberührt. Jedes wahlberechtigte Mitglied der Fachhochschule kann beim Wahlvorstand schriftlich oder zur Niederschrift bis spätestens 12.00 Uhr am dritten Tag vor der Wahl Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen. Richtet sich der Widerspruch gegen die Eintragung Dritter, so sollen diese vom Wahlvorstand über den Einspruch unterrichtet und am weiteren Verfahren beteiligt werden. Die Entscheidung des Wahlvorstandes über den Einspruch und die Bekanntgabe der Entscheidung an den Einspruchsführer erfolgen unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Beginn der Stimmabgabe. Ist der Einspruch begründet, hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 76.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 30. Januar 1980.