Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 9
Wahlausschreiben

(1) Der Wahlvorstand soll spätestens am 1. April 1980 das Wahlausschreiben erlassen. Es ist mindestens vom Vorsitzenden sowie seinen Stellvertretern oder je einem Mitglied der einzelnen Gruppen des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Das Wahlausschreiben ist am Tage seines Erlasses bekanntzumachen und muß vom Tage seines Erlasses bis zum Abschluß der Stimmabgabe aushängen. Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten

1. Ort und Tag seines Erlasses,

2. die Zahl der für die einzelnen Organe zu wählenden Mitglieder, getrennt nach Gruppen und Teilgruppen,

3. Zeit und Ort für die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung,

4. die Mitteilung, in welchen Gruppen und Teilgruppen eine Wahl voraussichtlich entfällt, weil die Zahl der Wahlberechtigten die Zahl der der Gruppe zustehenden Sitze nicht übersteigt,

5. den Hinweis, daß nur derjenige das Wahlrecht hat, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

6. den Hinweis auf die Möglichkeit, Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einzulegen, die Form und die Fristen für diese Einsprüche,

7. die Zahl der für die Wahlvorschläge jeweils erforderlichen Unterschriften,

8. die Aufforderung, unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke, deren Bezugsstelle anzugeben ist, innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,

9. den Hinweis, daß jedes Hochschulmitglied für die Wahl des betreffenden Organs nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden darf,

10. den Hinweis, daß jedes Hochschulmitglied jeweils nur einen Wahlvorschlag für die Wahl zu einem Organ unterzeichnen darf,

11. den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,

12. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden,

13. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,

14. die Regelungen für die Briefwahl mit Angabe der Frist für Briefwahlanträge und der Stelle, an die solche Anträge zu richten sind,

15. den Ort und die Zeit der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird,

16. den Hinweis, daß das Wahlausschreiben innerhalb von sieben Werktagen nach seinem Erlaß hinsichtlich der Sitzverteilung und der Notwendigkeit von Wahlen in den einzelnen Gruppen und Teilgruppen berichtigt werden kann.

(3) Ergibt sich innerhalb von fünf Tagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens aufgrund von notwendigen Berichtigungen des Wählerverzeichnisses eine andere Sitzverteilung oder das Erfordernis oder die Entbehrlichkeit von Wahlen für bestimmte Gruppen oder Teilgruppen abweichend vom Wahlausschreiben, so ergänzt der Wahlvorstand das Wahlausschreiben durch einen entsprechenden Nachtrag. Dieser Nachtrag ist spätestens am siebten Werktag nach dem Erlaß des Wahlausschreibens zu erlassen und bekanntzugeben. Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 76.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 30. Januar 1980.