Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 10
Wahlvorschläge

(1) Die Wahlvorschläge sind gesondert für die Wahl der einzelnen Organe und getrennt nach Gruppen innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen.

(2) Die Wahlvorschläge sollen möglichst doppelt so viele Bewerber enthalten, wie der Gruppe Sitze in dem jeweiligen Organ zustehen. Die Wahlvorschläge für den Senat und für den Konvent sollen möglichst so gestaltet sein, daß eine angemessene Vertretung der Fachbereiche in diesen Gremien sichergestellt ist. Die Wahlvorschläge für die Gruppe der Mitarbeiter sollen Bewerber der Teilgruppen enthalten, deren Vertretung in dem zu wählenden Organ gemäß § 3 Abs. 5 vorgesehen ist, und müssen insoweit die Bewerber nach Teilgruppen getrennt aufführen; dies gilt nicht, soweit die Vertreter von Teilgruppen einem Organ ohne Wahl angehören. Eine Verbindung von Wahlvorschlägen derselben Gruppe jeweils für die Wahl zum Konvent und zum Senat ist zulässig; müssen die Bewerber nach Teilgruppen getrennt aufgeführt werden, so gilt die Verbindung nur für die jeweiligen Teilgruppen.

(3) Wahlvorschläge können nur von wahlberechtigten Hochschulmitgliedern der jeweiligen Gruppe, für die Wahlen der Fachbereichsräte darüber hinaus nur von wahlberechtigten Mitgliedern des jeweiligen Fachbereichs unterzeichnet werden. Ist ein Wahlvorschlag auch von nichtvorschlagsberechtigten Personen unterzeichnet worden, so werden diese gestrichen. Jeder Vorschlagsberechtigte kann für jede der einzelnen Wahlen rechtswirksam nur einen Vorschlag unterzeichnen. Hat ein Vorschlagsberechtigter für eine der einzelnen Wahlen mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, zählt seine Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen oder als zuerst eingegangen geltenden Wahlvorschlag; auf den weiteren Wahlvorschlägen wird sie gestrichen.

(4) Für die Wahlen dürfen nur wählbare Hochschulmitglieder der jeweiligen Gruppe, der jeweiligen Teilgruppen und für die Wahlen der Fachbereichsräte darüber hinaus nur Mitglieder des jeweiligen Fachbereichs vorgeschlagen werden. Jeder Bewerber darf für jede der einzelnen Wahlen nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Wird ein Bewerber in mehreren Wahlvorschlägen benannt, so gilt der zuerst eingegangene oder der als zuerst eingegangen geltende Wahlvorschlag. In den übrigen Wahlvorschlägen wird der Bewerber gestrichen.

(5) Wahlvorschläge, die den Vorschriften von Absatz 4 Satz 1 oder des § 11 Abs. 2 nicht entsprechen oder nicht fristgerecht eingereicht werden, sind ungültig.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 76.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 30. Januar 1980.