Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 12
Behandlung der Wahlvorschläge

(1) Die nach den bisher gültigen Wahlordnungen zuständigen, im Wahlausschreiben näher bezeichneten Stellen nehmen die Wahlvorschläge gegen Empfangsbescheinigung entgegen. Auf den Wahlvorschlägen und den Empfangsbescheinigungen sind Tag und Uhrzeit des Eingangs zu vermerken. Dies gilt entsprechend, wenn ein berichtigter Wahlvorschlag erneut eingereicht wird.

(2) Der Wahlvorstand hat die Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen. Stellt er Mängel fest, regt er unverzüglich unter Rückgabe des Wahlvorschlags die fristgerechte Berichtigung der zu bezeichnenden Mängel an; die Frist für die Vorlage berichtigter Wahlvorschläge endet zu dem in § 13 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt. Stellt der Wahlvorstand Ungültigkeit fest, gibt er den Wahlvorschlag unverzüglich unter Angabe der Gründe zurück und regt die Einreichung eines ordnungsgemäßen neuen Wahlvorschlags innerhalb der Einreichungsfrist an. Mängelrüge und Anregung sollen gegenüber den vertretungsberechtigten Vorschlagenden schriftlich ausgesprochen werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 76.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 30. Januar 1980.