Historische SGV. NRW.

13 / 33

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 13
Nachfrist für das Einreichen
von Wahlvorschlägen

(1) Ist nach Ablauf der Einreichungsfrist für die einzelnen Wahlen jeweils nicht mindestens ein gültiger Wahlvorschlag für eine Gruppe oder Teilgruppe eingegangen, so gibt der Wahlvorstand sofort bekannt, für welche Wahl und für welche Gruppe oder Teilgruppe kein Wahlvorschlag vorliegt. Das gleiche gilt, wenn die Wahlvorschläge für eine der einzelnen Wahlen und Gruppen oder Teilgruppen insgesamt weniger Bewerber benennen, als dieser Gruppe oder Teilgruppe in dem Organ zustehen. Der Wahlvorstand fordert unter Hinweis auf die Folgen zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von fünf Werktagen auf. § 12 mit Ausnahme von § 12 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(2) Geht für die Gruppe der Professoren bei den Wahlen zum Senat und zu den Fachbereichsräten jeweils auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag ein oder werden so wenige Kandidaten benannt, daß die vorgeschriebene Zahl der Vertreter dieser Gruppe nicht erreicht werden kann, so ist die Wahl zu dem jeweiligen Organ auszusetzen. Dies ist unverzüglich bekanntzugeben und dem Rektor mitzuteilen. Der Rektor berichtet unverzüglich dem Minister für Wissenschaft und Forschung.

(3) Geht im übrigen auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag ein oder benennen die Wahlvorschläge für eine der einzelnen Wahlen und Gruppen oder Teilgruppen insgesamt weniger Bewerber, als dieser Gruppe oder Teilgruppe in dem Organ zustehen, gibt der Wahlvorstand dies unverzüglich unter Hinweis auf die Folgen nach § 3 Abs. 4 bekannt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 76.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 30. Januar 1980.