Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 15
Wahlsystem

(1) Der Wahlvorstand stellt fest, ob die Gruppenvertreter der einzelnen Organe nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl oder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen sind.

(2) Die personalisierte Verhältniswahl wird aufgrund lose gebundener Listen durchgeführt. Sie findet statt, wenn je Wahl und Gruppe oder Teilgruppe mehrere gültige Wahlvorschläge eingegangen sind.

(3) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn je Wahl und Gruppe oder Teilgruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist oder wenn nur ein Vertreter einer Gruppe oder Teilgruppe zu wählen ist.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 76.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 30. Januar 1980.