Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 16
Wahlbekanntmachung

(1) Unverzüglich nach Ablauf der in § 10 oder in § 13 genannten Frist, spätestens jedoch am vierten Werktag vor Beginn der Stimmabgabe erfolgt die Wahlbekanntmachung durch den Wahlvorstand. Diese enthält

1. die Aufforderung zur Stimmabgabe mit dem Hinweis auf den Wahlzeitraum, die Wahlräume und auf die Tageszeiten für die Stimmabgabe,

2. die Regelungen für die Stimmabgabe,

3. die zugelassenen Wahlvorschläge einschließlich der Bezeichnung verbundener Wahlvorschläge,

4. den Hinweis, zu welchem Organ in welcher Gruppe oder Teilgruppe eine Wahl entfällt, weil der Gruppe oder Teilgruppe nicht mehr wählbare Mitglieder angehören, als ihr Sitze in dem Organ zustehen.

(2) Die Wahlbekanntmachung ist auch vor und in den Wahllokalen auszuhängen. Der Aushang erfolgt bis zum Ablauf der Stimmabgabe.

(3) Für die Unterzeichnung der Wahlbekanntmachung gilt § 9 Abs. 1 Satz 2.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 76.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 30. Januar 1980.