Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 17
Ausübung des Wahlrechts

(1) Gewählt werden kann nur, wer in einem gültigen Wahlvorschlag benannt ist.

(2) Die Stimmabgabe soll spätestens drei Wochen nach Ablauf der Frist nach § 10 Abs. 1 erfolgen.

(3) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Für die einzelnen Wahlen und Gruppen werden unterschiedliche Stimmzettel verwendet; im übrigen müssen die jeweiligen Stimmzettel gleich beschaffen sein. Das gilt auch für die Wahlumschläge.

(4) Bei Verhältniswahl sind auf dem Stimmzettel die Wahlvorschläge in der Reihenfolge der ihnen zugeteilten Ordnungsnummern abzudrucken. Die Namen und Vornamen der Bewerber sind entsprechend der Reihenfolge im eingereichten Wahlvorschlag aufzuführen. Der Stimmzettel muß Raum für das Ankreuzen der einzelnen Bewerber des Wahlvorschlags vorsehen. Das Kennwort der Liste ist gegebenenfalls als Zusatz aufzuführen.

(5) Bei Mehrheitswahl findet Absatz 4 entsprechende Anwendung.

(6) Auf dem Stimmzettel ist deutlich darauf hinzuweisen, wie viele Bewerber höchstens anzukreuzen sind. Bei Verhältniswahl ist zusätzlich darauf hinzuweisen, daß die Stimme für einen Bewerber auch zugunsten der gesamten Liste gezählt wird.

(7) Jeder Wahlberechtigte hat seine Stimme oder Stimmen auf dem Stimmzettel durch Ankreuzen an der neben dem Namen der Bewerber hierfür vorgesehenen Stelle persönlich abzugeben.

(8) Jeder Wahlberechtigte hat bei Verhältniswahl für jede Wahl jeweils nur eine Stimme. Mit der Entscheidung für einen Bewerber einer Liste wird zugleich auch die Liste insgesamt gewählt.

(9) Abweichend von Absatz 8 Satz 1 haben die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Mitarbeiter, soweit die Wahl von Vertretern mehrerer Teilgruppen vorgesehen ist (§ 3 Abs. 5) und soweit diese Wahl als Verhältniswahl durchgeführt wird, je Wahl und Teilgruppe eine Stimme; im übrigen gilt Absatz 10. § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Stimmen können für die Kandidaten verschiedener Wahlvorschläge abgegeben werden.

(10) Bei Mehrheitswahl in einer Gruppe oder Teilgruppe hat der Wahlberechtigte je Wahl soviele Stimmen, wie Sitze auf die Gruppe oder Teilgruppe entfallen. Für die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Mitarbeiter gilt dies für jede Teilgruppe, für die Mehrheitswahl stattfindet; im übrigen bleibt Absatz 9 unberührt.

(11) Ungültig sind insbesondere Stimmzettel, die

a) nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,

b) nicht auf einem vom Wahlvorstand ausgegebenen Vordruck abgegeben sind,

c) aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,

d) die besondere, nicht in Absatz 3 bis 6 vorgesehene Merkmale, Zusätze oder einen Vorbehalt enthalten,

e) auf dem mehr Stimmen abgegeben sind, als dem Wahlberechtigten im einzelnen zustehen.

(12) Mehrere in einem Wahlumschlag für eine Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleichlauten, werden als ein Stimmzettel gewertet.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 76.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 30. Januar 1980.