Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 18
Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorstand bestimmt für jeden Wahlraum einen Wahlleiter und seinen Stellvertreter, die Mitglieder des Wahlvorstandes oder deren Stellvertreter sein müssen, sowie Wahlhelfer. Der Wahlleiter sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl. Über die Wahlhandlung und besondere Vorkommnisse fertigt der Wahlleiter ein Protokoll an.

(2) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den dazugehörigen Wahlumschlag legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlleiter festzustellen, daß die Wahlurnen leer sind, und sie zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können. Die Stimmabgabe kann nach einzelnen Wahlen und Gruppen getrennt durchgeführt werden. Die Verwendung getrennter Wahlurnen ist zulässig.

(3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens der Wahlleiter oder sein Stellvertreter und ein weiterer Wahlhelfer anwesend sein. Es dürfen nicht ausschließlich Mitglieder einer Gruppe anwesend sein.

(4) Vor Einwurf des Wahlumschlages in die Urne ist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Ist dies der Fall, übergibt der Wähler die Umschläge dem mit der Entgegennahme der Wahlumschläge betrauten Mitglied des Wahlvorstandes oder dem Wahlhelfer, der sie in Gegenwart des Wählers ungeöffnet in die entsprechenden Wahlurnen legt. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken. Der Nachweis der Identität kann bei Zweifeln gefordert werden. Hatte der Wähler Briefwahl beantragt, so setzt die Stimmabgabe die Vorlage des Wahlscheins voraus.

(5) Wird die Wahlhandlung unterbrochen, so hat der Wahlleiter für die Zwischenzeit die Wahlurnen so zu verschließen und aufzubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Wahl hat sich der Wahlleiter davon zu überzeugen, daß der Verschluß unversehrt ist.

(6) Der Wahlleiter sorgt dafür, daß die Wahlurnen nach Beendigung der Stimmabgabe versiegelt werden. Der Wahlvorstand veranlaßt, daß die Wahlurnen unverzüglich zur zentralen Stimmenauszählung abgeholt werden.

(7) Die Wahlberechtigten dürfen im Wahllokal weder durch Aushänge noch durch persönliche Anreden hinsichtlich ihrer Stimmabgabe beeinflußt werden. § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 76.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 30. Januar 1980.