Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 19
Briefwahl

(1) Jeder Wahlberechtigte kann von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch machen, wenn er dies beim Wahlvorstand in der durch das Wahlausschreiben festgesetzten Frist persönlich oder durch einen entsprechend ausgewiesenen Beauftragten beantragt. § 18 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. Dem Wahlberechtigten sind jeweils ein Stimmzettel mit Wahlumschlag, ein größerer Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk ,,schriftliche Stimmabgabe" trägt, eine Briefwahlerläuterung und ein Wahlschein auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.

(2) Der Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht aus, indem er die von ihm ausgefüllten Stimmzettel in die jeweiligen Wahlumschläge gibt und zusammen mit dem Wahlschein in dem Freiumschlag dem Wahlvorstand so rechtzeitig übergibt oder übersendet, daß der Umschlag vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.

(3) Unmittelbar vor Beginn der Stimmenauszählung entnehmen mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes oder zwei Mitglieder des Wahlvorstandes und ein Wahlhelfer, die nicht einer Gruppe angehören dürfen, die Wahlumschläge den bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen und noch verschlossenen Briefumschlägen und legen sie nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurnen.

(4) Nach Abschluß der Stimmabgabe eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 76.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 30. Januar 1980.