Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 23
Ermittlung der gewählten Vertreter
bei Mehrheitswahl

Im Fall der Mehrheitswahl sind die Bewerber einer Gruppe oder Teilgruppe in der in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Zahl der gültigen Stimmen gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Sind für eine Teilgruppe weniger Bewerber benannt, als ihr Sitze zustehen, so findet § 22 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 76.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 30. Januar 1980.