Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 25
Nachwahlen

(1) Eine Nachwahl findet statt, wenn und soweit

a) die in den geltenden Verfassungen hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind,

b) die erste Amtszeit der studentischen Mitglieder abgelaufen ist,

c) eine Wahl nicht durchgeführt worden ist, weil das Wahlverfahren aufgrund eines Beschlusses des Wahlvorstandes wegen eines Verstoßes gegen die Wahlrechtsvorschriften unterbrochen ist,

d) die Zahl der abgegebenen Stimmen die Zahl der Wahlteilnehmer in einem Umfang übersteigt, daß Auswirkungen auf die Sitzverteilung nicht ausgeschlossen werden können,

e) aufgrund einer Wahlprüfung die Wahl für ungültig erklärt wird.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe c und d leitet der Wahlvorstand unverzüglich die Nachwahl ein; mit der Durchführung kann vor Abschluß der verbundenen Wahl begonnen werden. Die Nachwahl ist auf die betroffenen Gruppen zu beschränken. Im übrigen finden auf die Nachwahlen die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung. Im Wahlausschreiben ist der Grund für die Nachwahlen bekanntzugeben. Der Wahlausschuß kann durch Beschluß, der öffentlich bekanntzugeben ist, von dieser Verordnung abweichende Bestimmungen über Fristen und andere Zeitangaben sowie über Bekanntmachungen treffen, soweit gewährleistet ist, daß die Betroffenen ausreichend Gelegenheit erhalten, von dem Wahlausschreiben und der Wahlbekanntmachung Kenntnis zu nehmen sowie Einsprüche und Vorschläge einzureichen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 76.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 30. Januar 1980.