Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 27
Wahlprüfung

(1) Jeder Wahlberechtigte kann innerhalb von vierzehn Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben. Der Einspruch ist nur zulässig, wenn er nicht offensichtlich unbegründet ist oder wenn aufgrund des behaupteten Sachverhalts Auswirkungen auf die Sitzverteilung nicht ausgeschlossen werden können.

(2) Über Einsprüche entscheidet der Wahlausschuß des neu gewählten Konvents.

(3) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erachtet, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen.

(4) Die Wahl ist ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen über die Wahlvorbereitung, die Sitzverteilung. das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind, es sei denn, daß dies sich nicht auf die Sitzverteilung ausgewirkt hat.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 76.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 30. Januar 1980.