Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 30
Wahl des Rektors

(1) Der Senat ist unverzüglich nach seiner Bildung und gegebenenfalls jeweils unverzüglich nach den Wahlversammlungen des Konvents einzuberufen, um über die Wahlvorschläge für die Rektorwahl gemäß § 15 Abs. 4 FHG oder im Falle von § 15 Abs. 4 Satz 3 FHG darüber zu beschließen, ob ein neuer Vorschlag des Senats für die Rektorwahl vorgelegt werden soll. Einladungen und Beschlüsse des Senats erfolgen nach den Bestimmungen der geltenden Verfassung und gegebenenfalls der Geschäftsordnung.

(2) Der Senat übermittelt dem Wahlvorstand des Konvents jeweils unverzüglich seinen Beschluß Der Wahlvorstand lädt unverzüglich die Mitglieder des Konvents und die Kandidaten unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche zur Wahlversammlung ein. Zugleich mit der Versendung sind die Wahlvorschläge in der Fachhochschule bekanntzumachen; dabei ist der Wahltermin anzugeben.

(3) Die Wahlversammlung findet jeweils in der zweiten Woche nach der Beschlußfassung des Senats statt. Sie wird vom Wahlvorstand geleitet. In der Wahlversammlung stellen sich die Kandidaten dem Konvent vor.

(4) Bewerbervorschläge im Senat werden schriftlich abgegeben und müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Senats unterzeichnet sein. Jedes Senatsmitglied darf nur auf einem Vorschlag unterzeichnen. Der Vorschlag darf nur einen Bewerber enthalten und muß mit einer Erklärung des Bewerbers versehen sein, daß er mit der Kandidatur einverstanden ist und im Falle der Wahl bereit ist, das Amt anzutreten. Am Ende einer Aussprache beschließt der Senat darüber, ob er dem Konvent einen oder zwei Bewerber vorschlagen will. Die Stimmabgabe ist geheim und erfolgt mittels Stimmzettel in einem Wahlumschlag. Auf den Stimmzetteln sind die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Jedes Senatsmitglied hat eine Stimme. Benannt sind die Bewerber, die die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigen, in der Reihenfolge der Stimmenzahl. Bei gleicher Stimmenzahl findet Stichwahl statt.

(5) Die Wahl im Konvent ist geheim. Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Briefwahl findet nicht statt. Ist dem Konvent ein Bewerber zur Wahl vorgeschlagen, so ist auf den Stimmzetteln mit Ja oder Nein zu stimmen. Sind dem Konvent mehrere Bewerber vorgeschlagen, so hat jedes Mitglied des Konvents eine Stimme, die es durch Ankreuzen neben dem Namen des jeweiligen Bewerbers abgibt. Stimmzettel, die anders als mit Ja oder Nein abstimmen oder mehr als ein Kreuz enthalten, sind ungültig. Gewählt ist der Bewerber, für den die Mehrheit der Mitglieder des Konvents stimmt. Erhält im ersten Wahlgang kein Bewerber die erforderliche Stimmenzahl, so findet am gleichen Tage eine weitere Stimmabgabe statt.

(6) Wird keiner der aufgrund von § 15 Abs. 4 Satz 1 FHG vom Senat vorgeschlagenen Bewerber vom Konvent gewählt, so teilt der Wahlvorstand dies unverzüglich dem Senat mit, der dem Konvent einen neuen Vorschlag unterbreitet.

(7) Für die Behandlung des neuen Vorschlags des Senats im Konvent gilt Absatz 5. Erhält keiner der Bewerber die erforderliche Stimmenzahl, beschließt der Konvent mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, ob er einen eigenen Kandidaten vorschlägt und setzt einen Termin für die Benennung des eigenen Bewerbers fest, die spätestens innerhalb einer Woche nach der Wahlversammlung stattfinden muß. Der Wahlvorstand lädt zu dieser Sitzung ein. Hinsichtlich des Vorschlagsverfahrens in der Sitzung gilt Absatz 4 mit der Maßgabe entsprechend, daß ein Vorschlag mindestens von fünf Mitgliedern des Konvents unterzeichnet sein muß.

(8) Verzichtet der Konvent auf einen eigenen Vorschlag, so ist erneut das Verfahren nach § 15 Abs. 4 FHG einzuleiten. Der Wahlvorstand gibt dies in der Fachhochschule bekannt.

(9) Schlägt der Konvent einen Bewerber vor, so teilt der Wahlvorstand dies dem Senat unverzüglich mit und macht gleichzeitig den Vorschlag in der Fachhochschule bekannt. In der Ladung zu der Sitzung des Senats, in der dieser darüber beschließt, ob er den Vorschlag des Konvents durch einen eigenen, neuen Vorschlag ergänzt, ist der Name des vom Konvent vorgeschlagenen Bewerbers anzugeben.

(10) Legt der Senat dem Konvent keinen neuen Vorschlag vor, so wählt der Konvent aufgrund seines Vorschlags den Rektor. Legt der Senat dem Konvent einen eigenen neuen Vorschlag vor, so wählt der Konvent aufgrund des eigenen und des Vorschlags des Senats den Rektor. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen des Konvents erhält; im übrigen gilt für das Verfahren Absatz 5. Erhält auch im zweiten Wahlgang keiner der Bewerber die erforderliche Stimmenzahl, so ist dem Minister für Wissenschaft und Forschung unverzüglich zu berichten.

(11) Der Wahlvorstand prüft die Gültigkeit der Wahlvorschläge und der Stimmzettel im Konvent, stellt die Abstimmungsergebnisse fest und gibt die Wahlergebnisse in der Fachhochschule bekannt. Die Wahlvorgänge sind zu protokollieren und zu den Unterlagen des Konvents und des Senats zu nehmen.

(12) Der amtierende Rektor hat den Minister für Wissenschaft und Forschung jeweils unmittelbar und unverzüglich über die Wahlvorschläge zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 76.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 30. Januar 1980.