Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 32
Wahl des Dekans

(1) Der Fachbereichsrat ist unverzüglich nach seiner Bildung einzuberufen, um einen Wahlvorstand für die gleichzeitig durchzuführende Wahl des Dekans und des Prodekans zu bestellen und Bewerber für diese Wahlen zu benennen. Die Sitzung darf frühestens eine Woche nach Bekanntgabe der Einladung stattfinden. Die Einladung erfolgt nach den bisher geltenden Bestimmungen unter Angabe der Tagesordnung; sie ist auch im Fachbereich bekanntzugeben. § 29 und § 30 Abs. 3 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 4 Satz 1 bis 5 gelten entsprechend. Der Wahlvorstand gibt die gültigen Vorschläge im Fachbereich bekannt.

(2) Frühestens eine und spätestens zwei Wochen nach der Sitzung gemäß Absatz 1 finden die Wahlen statt. Der Wahlvorstand lädt hierzu ein; Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung. Für die Durchführung der Wahlen gilt § 30 Abs. 5 entsprechend. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

(3) § 30 Abs. 11 findet Anwendung.

Dritter Abschnitt:
Inkrafttreten

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 76.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 30. Januar 1980.