Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 31
Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife
(1) Für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern mit Fachhochschulreife gelten die nachfolgenden Besonderheiten.
(2) Bei Zeugnissen der Fachhochschulreife wird für die Rangbestimmung der Bewerberinnen und Bewerber die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten dieses Zeugnisses gebildet. Die Noten für die Fächer Religion, Ethik, Musik, Kunsterziehung und Leibesübungen werden nur gewertet, soweit ein solches Fach als Pflichtfach des fachbezogenen Unterrichts des jeweiligen Fachbereichs Teil der schriftlichen Prüfung war. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(3) Die nach Absatz 2 zu bildende Durchschnittsnote wird von der Schule in dem Zeugnis der Fachhochschulreife oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesen. Für Zeugnisse, die vor dem 1. April 1975 oder außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworben wurden, ermittelt die Stiftung die Durchschnittsnote, soweit sie nicht von der Schule ausgewiesen ist.
(4) Setzt der Erwerb der Fachhochschulreife neben dem Schulabschluss die erfolgreiche Ableistung einer fachpraktischen Ausbildung voraus, ist der Zulassungsantrag abweichend von § 25 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 gleichwohl zulässig, wenn mit dem Schulzeugnis zugleich eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorgelegt wird, dass die fachpraktische Ausbildung für die Zulassung zum Sommersemester spätestens am 31. März und für die Zulassung zum Wintersemester spätestens am 30. September abgeschlossen sein wird. Zulassungen und Einschreibungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die erfolgreiche Ableistung der fachpraktischen Ausbildung spätestens zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Hochschule nachgewiesen wird.
(5) Setzt die berufliche Qualifikation die erfolgreiche Ableistung eines Berufspraktikums voraus, kann die Hochschule diese, soweit sie die Wartezeit nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 als Kriterium heranzieht, auch dann berücksichtigen, wenn mit dem Zulassungsantrag eine Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass die Berufsausbildung für die Zulassung zum Sommersemester spätestens am 31. März und für die Zulassung zum Wintersemester spätestens am 30. September abgeschlossen sein wird und dass das Kolloquium bestanden ist.