Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 4
Quarantäne für Haushaltsangehörige

(1) Personen, die mit einer positiv getesteten Person nach § 3 Absatz 1 in einer häuslichen Gemeinschaft leben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Bekanntwerden des positiven Testergebnisses des Haushaltsmitglieds ebenfalls in Quarantäne zu begeben. Dies gilt nicht für Personen, die mit der positiv getesteten Person seit dem Zeitpunkt der Testung sowie in den letzten zehn Tagen vor diesem Zeitpunkt keinen Kontakt hatten und ihrerseits keine Krankheitssymptome aufweisen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen die Quarantäne für die Durchführung eines Tests auf Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus sowie die dazu erforderliche unmittelbare Hin- und Rückfahrt unterbrechen. Ihre Quarantäne endet aber nicht mit dem Vorliegen des eigenen Testergebnisses, sondern nur nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(3) Die Quarantäne nach Absatz 1 endet 14 Tage nachdem der Test bei dem positiv getesteten Haushaltsmitglied (Primärfall) vorgenommen wurde.  Die Quarantäne kann verkürzt werden, wenn die in Absatz 1 genannte Person einen PCR-Test oder Coronaschnelltest vornehmen lässt und dabei ein negatives Testergebnis erhält. Die zu Grunde liegende Testung darf frühestens 10 Tage nach der Testung des Primärfalles vorgenommen worden sein. 

(4) Die in Absatz 1 genannten Personen haben das zuständige Gesundheitsamt über den Beginn der Quarantäne zu informieren und unverzüglich telefonisch zu kontaktieren, wenn sie Krankheitszeichen zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten.

(5) Soweit die örtlichen Ordnungs- oder Gesundheitsbehörden individuelle Anordnungen zur Quarantäne treffen, gehen diese auch für Haushaltsangehörige den Regelungen dieser Verordnung vor.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1092a).
Obsolet.