Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 5
Quarantäne für andere Kontaktpersonen

(1) Über die Quarantäne von Kontaktpersonen, die keine Haushaltsangehörigen im Sinne von § 4 sind, entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt.

(2) Die Dauer der Quarantäne ergibt sich aus der Anordnung dieser Behörde. Sie soll in der Regel 14 Tage nach Kontakt zur positiv getesteten Person (Primärfall) betragen. Sie kann aber auf 10 Tage verkürzt werden, wenn die betroffene Person eine Testung mittels PCR-Test oder Coronaschnelltest vornehmen lässt und dabei ein negatives Testergebnis erhält. Die Testung zur Verkürzung der Quarantäne der Kontaktperson darf frühestens 10 Tage nach Beginn der angeordneten Quarantäne erfolgen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1092a).
Obsolet.