Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 3
Zahlenmäßige Stärke der Organe,
Sitzverteilung auf die Gruppen
und Teilgruppen

(1) Die Anzahl der in unmittelbarer Wahl zu wählenden Mitglieder des Senats richtet sich nach § 73 b Abs. 2 FHG.

(2) Der Konvent hat 44 Mitglieder. Der Anteil der Sitze der einzelnen Gruppen an der Gesamtzahl der Sitze im Konvent richtet sich nach § 19 Abs. 2 FHG. Die erforderlichen Festlegungen trifft der Wahlvorstand.

(3) Von einer Gruppe nicht in Anspruch genommene Sitze werden nicht anderweitig besetzt; § 4 Abs. 2 bleibt unberührt. Von einer der Teilgruppen der Lehrkräfte für besondere Aufgaben und der weiteren sonstigen Mitarbeiter innerhalb der Gruppe der Mitarbeiter (Teilgruppen) nicht in Anspruch genommene Sitze werden auf die andere Teilgruppe nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 verteilt.

(4) Der bisherige Leiter des Bibliothekar-Lehrinstituts bestimmt spätestens bis zum 1. November 1981 den Anteil der Sitze der Mitglieder nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 73 b Abs. 6 FHG an der Gesamtzahl der der Gruppe der Mitarbeiter im Senat und Konvent zustehenden Sitze. Die Teilgruppen müssen mindestens jeweils einen Sitz erhalten, soweit sie an der Fachhochschule vorhanden sind.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1981 S. 608.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 6. November 1981.