Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 6
Wahlvorstand

(1) Die Wahlen werden durch einen gemeinsamen Wahlvorstand vorbereitet und geleitet.

(2) Der Wahlvorstand besteht aus zwei Professoren, zwei Mitarbeitern und zwei Studenten. Der bisherige Leiter des Bibliothekar-Lehrinstituts bestellt die Mitglieder des Wahlvorstandes; § 8 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Er kann Stellvertreter bestimmen, die der jeweiligen Gruppe angehören und wahlberechtigt sein müssen. Auf die in den Wahlvorstand zu Berufenden findet § 8 Abs. 2 FHG Anwendung. Über die Berechtigung einer Ablehnung entscheidet abschließend der bisherige Leiter des Bibliothekar-Lehrinstituts.

(3) Der bisherige Leiter des Bibliothekar-Lehrinstituts beruft die erste Sitzung des Wahlvorstandes ein, die spätestens eine Woche vor dem in § 3 Abs. 4 genannten Zeitpunkt stattfinden muß. Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter; die Gruppen sind zu berücksichtigen. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes gibt die Namen der Mitglieder dieses Gremiums und der Stellvertreter unverzüglich in der Fachhochschule bekannt.

(4) Der Wahlvorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der in den Sitzungen anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Wahlvorstand fertigt über jede seiner Sitzungen eine Niederschrift an. Sie enthält mindestens Angaben über

1. Ort und Tag der Sitzung,

2. Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung,

3. Beratungsergebnisse, Abstimmungsverhältnisse und Beschlüsse.

Die Niederschrift ist mindestens vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.

(5) Hinsichtlich Art, Zeit und Ort von Bekanntmachungen, Aushängungen usw. des Wahlvorstandes sowie für die organisatorische Abwicklung der Arbeit des Wahlvorstandes gelten die Bestimmungen der Wahlordnung zur Personalvertretung entsprechend, soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1981 S. 608.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 6. November 1981.