Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 26
Veränderungen in der
Gruppenzugehörigkeit
Ändert sich die Gruppenzugehörigkeit des Mitglieds eines Organs oder ergibt
sich nachträglich, daß bei der Eintragung ins Wählerverzeichnis von einer
falschen Gruppenzugehörigkeit des Mitglieds eines Organs ausgegangen wurde, so
bleibt das Mandat bis zum Ablauf der Amtszeit des Gewählten in der bisherigen
Gruppe erhalten.
Fußnoten:
Fn1
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GV. NW. 1981 S. 608.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur
Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts
NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am
30. April 2005.
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Fn2
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SGV. NW. 223.
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Fn3
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GV. NW. ausgegeben am 6. November 1981.
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