Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 29
Bildung des Wahlvorstandes

(1) Unmittelbar nach bestandskräftigem Abschluß von 60 v. H. der Übernahmeverfahren gemäß § 86 a FHG bildet der Konvent für die Wahl des Rektors und des Prorektors einen Wahlvorstand, der aus einem Mitglied der Gruppe der Professoren als Vorsitzendem und je einem Mitglied der Gruppe der Mitarbeiter und der Gruppe der Studenten besteht; es ist jeweils ein Stellvertreter zu benennen. Der Vertreter der jeweiligen Gruppe im Wahlvorstand wird von den anwesenden Mitgliedern der betreffenden Gruppe im Konvent mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; die Abstimmung ist offen. § 6 Abs. 2 Satz 4 und 5, Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 und 5 sowie § 7 gelten entsprechend.

(2) Der Wahlvorstand leitet die Wahl des Rektors und des Prorektors im Konvent.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1981 S. 608.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 6. November 1981.