Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. 752); in Kraft getreten am 1.Januar 2005.

 

§ 7
Erstattung besonderer Auslagen

(1) Besondere Auslagen sind zu erstatten. Erstattungspflichtig sind insbesondere Kosten für die Inanspruchnahme des auswärtigen Leihverkehrs und des Vormerkdienstes sowie für die Anfertigung von Kopien und die Versendung von Büchern an Benutzer.

(2) Diese Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

(3) Handlungen der Hochschulbibliothek, die zu Auslagen nach Absatz 1 führen, können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 71. Aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. 752); in Kraft getreten am 1.Januar 2005.

Fn 2

§ 3 Abs. 4 gegenstandslos; siehe jetzt VO v. 17. 9. 1987 (GV. NW. S. 355/SGV. NW. 223).

Fn 3

Diese Vorschrift betrifft das Hochschulbibliotheksgebührengesetz vom 5. Oktober 1971 (GV. NW. S. 320 - geändert durch Artikel VI des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen vom 21. Juli 1981 GV. NW. S. 408). Die Änderungen des Hochschulbibliotheksgebührengesetzes durch Artikel 6 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. S. 732) sind am 1. Januar 1982 in Kraft getreten.