Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 4
Fachprüfungen des Hauptstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Architektur/Hochbau auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Entwerfen

2. Baukonstruktion

3. Städtebau

4. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 1

(2) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Städtebau und Regionalplanung auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Städtebauliches Entwerfen

2. Stadtbaulehre

3. Stadt- und Regionalentwicklung

4. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 2

(3) In folgenden Fächern nach den Absätzen 1 und 2 bestehen die Fachprüfungen jeweils aus einer Präsentation und einem dazugehörigen Kolloquium gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1:

- Studienrichtung Architektur/Hochbau -

1. Entwerfen

2. Städtebau

3. Innenraumgestaltung/Ausbaukonstruktion

- Studienrichtung Städtebau und Regionalplanung -

1. Städtebauliches Entwerfen

2. Stadt- und Regionalentwicklung

3. Verkehrsplanung

4. Grünraum- und Landschaftsplanung

5. Entwerfen von Gebäuden

Die Fachprüfungen in Baukonstruktion und Stadtbaulehre bestehen jeweils in einer mündlichen Prüfung oder ausnahmsweise in einer Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit, die auf nicht mehr als sieben Zeitstunden erweitert werden kann. In den übrigen Fächern nach den Absätzen 1 und 2 bestehen die Fachprüfungen jeweils in einer Klausurarbeit gemäß Satz 2 oder in einer mündlichen Prüfung (§ 13 Abs. 3 ADPO).

(4) Als Zulassungsvoraussetzung für die Fachprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Im übrigen gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 361; ber. S. 520, geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 2 Abs. 5 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.

Fn4

§ 6 Abs. 3 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.