Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 3
Fachprüfungen des Grundstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer des Grundstudiums:

1. Grundlagen der Gestaltung

2. Grundlagen des Entwerfens

3. Baukonstruktion

4. Grundlagen der Möbelentwicklung/Ergonomie

(2) Die Fachprüfungen in den Fächern nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 bestehen jeweils aus der Präsentation der nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung anzufertigenden Studienarbeiten und einem dazugehörigen Kolloquium von etwa zwanzig Minuten Dauer, das als mündliche Prüfung gemäß § 17 ADPO durchgeführt wird; hierbei wird der Kandidat in der Regel von mehreren Prüfern geprüft. Die Fachprüfungen in den Fächern nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 bestehen in einer schriftlichen Klausurarbeit oder einer mündlichen Prüfung (§ 13 Abs. 3 ADPO).

(3) Als Zulassungsvoraussetzung für die in Absatz 1 genannten Fachprüfungen ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht; abweichend von § 19 Abs. 3 Satz 1 ADPO kommen Klausurarbeiten und mündlichen Prüfungen als Studienleistungen nicht in Betracht. Die Studienordnung soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Wird für einen Leistungsnachweis in den Fächern mit der Prüfungsform nach Absatz 2 Satz 1 die Anfertigung von entwerferischen Studienarbeiten gefordert, kann die Studienordnung bestimmen, daß für die Wiederholung des Leistungsnachweises § 20 Abs. 4 ADPO entsprechend anzuwenden ist. Die Regelungen in der Studienordnung erläßt die Hochschule insoweit als Teil der Prüfungsordnung; für ihre Genehmigung findet § 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 FHG entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 362; ber. S. 520, geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612), Art. II der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 2 Abs. 5 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.

Fn4

§ 4 Abs. 1 geändert durch Art. II der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mitWirkung vom1. November 1987.

Fn5

§ 6 Abs. 3 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.