Historische SGV. NRW.

 1 / 6

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 1 (Fn 3)
Geltungsbereich der Prüfungsordnung;
Studienordnung

(1) Diese Verordnung gilt als Fachprüfungsordnung (FPO) in Verbindung mit der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung (ADPO) für die Fachrichtung Ingenieurwesen vom 25. Juni 1982 (GV. NW. S. 351) (Fn 2). Sie regelt die Diplomprüfung im Studiengang Druckereitechnik an Fachhochschulen und in dem entsprechenden Studiengang an Universitäten - Gesamthochschulen - des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Studienrichtungen:

a) Produktionstechnik,

b) Produktionsorganisation und Betriebswirtschaft.

(2) Innerhalb der Studienrichtungen kann der Kandidat durch die Auswahl von Fächern aus Wahlpflichtkatalogen fachliche Schwerpunkte für sein Studium und die Diplomprüfung setzen. In den zu wählenden Fächern sind Fachprüfungen abzulegen (Wahlprüfungsfächer) oder studienbegleitende Leistungsnachweise zu erbringen. Die Kataloge der Wahlpflichtfächer ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2 zu dieser Prüfungsordnung. (Anlage 1 und 2)

(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 4 ADPO kann im Prüfungsausschuß an die Stelle des fachpraktischen Mitarbeiters eine Lehrkraft für besondere Aufgaben treten, die mindestens die entsprechende Diplomprüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben hat.

(4) Gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 ADPO kann auch eine Lehrkraft für besondere Aufgaben die Betreuung von Studenten während des Praxissemesters übernehmen. In diesem Fall erkennt die Lehrkraft für besondere Aufgaben die erfolgreiche Teilnahme am Praxissemester bei Vorliegender Voraussetzungen durch eine Bescheinigung gemäß §22 Abs. 6 ADPO an.

(5) Auf der Grundlage der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung und dieser Fachprüfungsordnung stellt die Hochschule eine Studienordnung auf. Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums für die an der Hochschule vertretenen Studienrichtungen unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 370, geändert durch Art. V der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 1 Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. V der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.