Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 4
Fachprüfungen des Hauptstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Produktionstechnik auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Satzverfahren

2. Druckverfahren

3. Druckverarbeitung

4. Messen und Prüfen

5. als Wahlprüfungsfach:

a) Allgemeine Betriebstechnik,

b) Verpackungstechnik oder

c) Druckmaschinen

(2) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Produktionsorganisation und Betriebswirtschaft auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Druckverfahren

2. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre

3. Fertigungskalkulation

4. Produktionsplanung und -steuerung

5. als Wahlprüfungsfach:

a) Allgemeine Betriebstechnik,

b) Leistungs- und Kostenrechnung Druck oder

c) Marketing

(3) Als Zulassungsvoraussetzung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fachprüfungen ist durch je einen unbenoteten Leistungsnachweis die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Sie soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Für die Regelung in der Studienordnung gilt § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 370, geändert durch Art. V der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 1 Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. V der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.