Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 1
Geltungsbereich der Prüfungsordnung;
Studienordnungen

(1) Diese Verordnung gilt als Fachprüfungsordnung (FPO) in Verbindung mit der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung (ADPO) für die Fachrichtung Ingenieurwesen vom 25. Juni 1982 (GV. NW. S. 351) (Fn 2). Sie regelt die Diplomprüfung im Studiengang Elektrotechnik an Fachhochschulen und in dem entsprechenden Studiengang an Universitäten - Gesamthochschulen - im Lande Nordrhein-Westfalen mit den Studienrichtungen:

a) Elektrische Energietechnik,

b) Nachrichtentechnik,

c) Informationsverarbeitung,

d) Automatisierungstechnik.

(2) Innerhalb der Studienrichtung Elektrische Energietechnik kann der Kandidat durch die Auswahl von Fächern aus den Fächergruppen eines Wahlpflichtkatalogs fachliche Schwerpunkte für sein Studium und die Diplomprüfung setzen im Hinblick auf folgende Anwendungsgebiete:

Elektrische Maschinen und Antriebe oder

Elektrische Energieverteilung oder

Leistungselektronik;

der Katalog der Wahlpflichtfächer ist dieser Prüfungsordnung als Anlage 1 beigefügt. Für die übrigen Studienrichtungen ergibt sich der jeweilige Katalog von Wahlpflichtfächern aus den Anlagen 2 bis 4 zu dieser Prüfungsordnung. In den zu wählenden Fächern sind Fachprüfungen abzulegen (Wahlprüfungsfächer) oder, soweit die Studienordnung dies vorsieht, studienbegleitende Leistungsnachweise zu erbringen. (Anlagen 1 bis 4)

(3) Auf der Grundlage der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung und dieser Fachprüfungsordnung stellt die Hochschule eine Studienordnung auf. Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums für die an der Hochschule vertretenen Studienrichtungen unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis. Besonderheiten in der Gliederung der Hochschule sind zu berücksichtigen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 373; ber. S. 520, geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612), VO v. 2. 10. 1984 (GV. NW. S. 614).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.