Historische SGV. NRW.

4 / 6

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 4
Fachprüfungen des Hauptstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Elektrische Energietechnik auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Elektrische Maschinen

2. Elektrische Energieerzeugung und -verteilung

3. Leistungselektronik und elektrische Antriebe

4. Regelungstechnik

5. Hochspannungstechnik

6. Grundgebiete der Automatisierungstechnik

7. zwei Wahlprüfungsfächer aus einer der Fächergruppen gemäß Anlage 1 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots

(2) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Nachrichtentechnik auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Theoretische Nachrichtentechnik

2. Elektronische Schaltungen und Netzwerke

3. Nachrichtenübertragungstechnik

4. Nachrichtenverarbeitung

5. Impulstechnik

6. Steuerungs- und Regelungstechnik

7. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 2 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots

(3) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Informationsverarbeitung auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Technischer Aufbau von Datenverarbeitungsgeräten

2. Betriebssoftware von Datenverarbeitungsanlagen

3. Datennetze und Datenfernübertragung

4. Steuerungs- und Regelungstechnik

5. Prozeßdatenverarbeitung

6. Betriebswirtschaft und Operations Research

7. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 3 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots

(4) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Automatisierungstechnik auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Meßwerterfassung und -umformung

2. Regelungstechnik

3. Digitaltechnik

4. Prozeßlenkung

5. Leistungselektronik und elektrische Antriebe

6. Ausgewählte Kapitel der Anlagenautomatisierung

7. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 4 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots

(5) Als Zulassungsvoraussetzung für die Fachprüfungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Sie soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Für die Regelung in der Studienordnung gilt § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 373; ber. S. 520, geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612), VO v. 2. 10. 1984 (GV. NW. S. 614).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.