Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 5
Leistungsnachweise in anderen
als Prüfungsfächern

(1) In folgenden Fächern der Studienrichtung Elektrische Energietechnik, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, ist durch Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen:

1. Datenverarbeitung

2. Elektronische Bauelemente und Schaltungen der Energietechnik

3. Angewandte Mathematik

4. Betriebswissenschaften

(2) In folgenden Fächern der Studienrichtung Nachrichtentechnik, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, ist durch Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen:

1. Datenverarbeitung

2. Werkstoffkunde/Bauelemente

3. Angewandte Mathematik

4. Betriebswissenschaften

5. Grundlagen der Elektrischen Energietechnik

(3) In folgenden Fächern der Studienrichtung Informationsverarbeitung, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, ist durch Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen:

1. Grundlagen der ADV/Programmiersprachen

2. Bauelemente

3. Angewandte Mathematik

4. Betriebswissenschaften

(4) In folgenden Fächern der Studienrichtung Automatisierungstechnik, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, ist durch Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen:

1. Grundlagen der ADV/Programmiersprachen

2. Bauelemente

3. Angewandte Mathematik

4. Betriebswissenschaften

(5) In weiteren Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, hat der Kandidat Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO oder unbenotete Leistungsnachweise gemäß § 18 Abs. 2 ADPO zu erbringen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Die Anzahl der Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO darf insgesamt die Anzahl der Fachprüfungen nicht übersteigen.

(6) Für die Bestimmung von Fächern und Leistungsnachweisen in der Studienordnung findet § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 373; ber. S. 520, geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612), VO v. 2. 10. 1984 (GV. NW. S. 614).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.