Historische SGV. NRW.
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§ 1 (Fn 3)
Geltungsbereich der Prüfungsordnung;
Studienordnungen
(1) Diese Verordnung gilt als Fachprüfungsordnung (FPO) in Verbindung mit der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung (ADPO) für die Fachrichtung Ingenieurwesen vom 25. Juni 1982 (GV. NW. S. 351) (Fn 2). Sie regelt die Diplomprüfung im Studiengang Maschinenbau an Fachhochschulen und in dem entsprechenden Studiengang an Universitäten - Gesamthochschulen - im Lande Nordrhein-Westfalen mit den Studienrichtungen:
a) Konstruktionstechnik,
b) Fertigungstechnik,
c) Fahrzeugtechnik,
d) Landmaschinentechnik,
e) Luft- und Raumfahrttechnik
f) Stahlbau,
g) Kerntechnik.
h) Energie- und Umweltschutztechnik.
(2) In den Studienrichtungen Fertigungstechnik sowie Luft- und Raumfahrttechnik regelt diese Verordnung die Diplomprüfung im Hinblick auf eine Vertiefung des Studiums
1. innerhalb der Studienrichtung Fertigungstechnik
im Studienschwerpunkt
a) Metallverarbeitung oder
b) Kunststoffverarbeitung,
2. innerhalb der Studienrichtung Luft- und Raumfahrttechnik
im Studienschwerpunkt
a) Flugzeugbau oder
b) Triebwerkbau.
Im übrigen kann der Kandidat durch die Auswahl von Fächern aus Wahlpflichtkatalogen nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung fachliche Schwerpunkte für sein Studium und die Diplomprüfung setzen. In den zu wählenden Fächern sind Fachprüfungen abzulegen (Wahlprüfungsfächer) oder, soweit die Studienordnung dies vorsieht, studienbegleitende Leistungsnachweise zu erbringen. Die Kataloge der möglichen Wahlprüfungsfächer ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 8 zu dieser Prüfungsordnung. (Anlagen 1 bis 8)
(3) Auf der Grundlage der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung und dieser Fachprüfungsordnung stellt die Hochschule eine Studienordnung auf. Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums für die an der Hochschule vertretenen Studienrichtungen unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis. Besonderheiten in der Gliederung der Hochschule sind zu berücksichtigen.