Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 2 (Fn 4)
Praktische Tätigkeit
als Studienvoraussetzung

(1) Das Grundpraktikum soll Tätigkeiten umfassen, die aus folgenden Bereichen gewählt werden:

a) manuelle Arbeitstechniken an Metallen, Kunststoffen und anderen Werkstoffen;

b) maschinelle Arbeitstechniken mit Zerspanungsmaschinen und Maschinen der spanlosen Formgebung;

c) Verbindungstechniken;

d) Wärmebehandlung;

e) Oberflächenbehandlung.

(2) Das Fachpraktikum soll Tätigkeiten umfassen, die aus folgenden Bereichen gewählt werden:

a) Werkzeug-, Vorrichtungs- und Lehrenbau;

b) Montage von Maschinen, Geräten und Anlagen;

c) Qualitätskontrolle (Messen und Prüfen im Labor und in der Fertigung);

d) Betriebsaufbau und Organisation des Arbeitsablaufs.

Das Fachpraktikum soll in einem Betrieb abgeleistet werden, der dem Bereich der gewählten Studienrichtung entspricht. Für die Studienrichtung Luft- und Raumfahrttechnik soll das Fachpraktikum in einem Betrieb des Flugzeugbaus oder der Triebwerkfertigung abgeleistet werden; dies gilt auch für Studienbewerber nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ADPO.

(3) Andere Fachrichtungen einer Fachoberschule für Technik im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 ADPO sind alle Fachrichtungen außer Maschinenbau. Studienbewerber, die eine Fachoberschule für Technik in einer solchen anderen Fachrichtung abgeschlossen haben, müssen ein Grund- und ein Fachpraktikum leisten; das Grundpraktikum entfällt bei Studienbewerbern, die eine Fachoberschule für Technik in der Fachrichtung Elektrotechnik abgeschlossen haben. Ein Fachpraktikum müssen auch die Studienbewerber leisten, die eine Fachoberschule für Technik im Schwerpunkt Physik der Fachrichtung Maschinenbau abgeschlossen haben. § 3 Abs. 2 Satz 3 ADPO bleibt unberührt.

(4) Über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten entscheidet die Hochschule durch den zuständigen Fachbereich. Der Bescheid über die Anrechnung für den Studiengang Maschinenbau kann von einer anderen Hochschule nicht zum Nachteil des Bewerbers geändert werden.

(5) Das Nähere über die Ausgestaltung des Grund- und des Fachpraktikums und über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten ergibt sich aus der Studienordnung oder aus einer besonderen Ordnung, die der zuständige Fachbereich erläßt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 382, geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612), Art. III der VO v. 2. 10. 1984 (GV. NW. S. 614), Art. VIII der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 1 Abs. 1 und 2 zuletzt geändert durch Art. VIII der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn4

§ 2 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 5 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.

Fn5

§ 4 Abs. 8 eingefügt durch Art. VIII der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn6

§ 4 Abs. 9 geändert durch Art. VIII der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.