Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 4 (Fn 5, 6)
Fachprüfungen des Hauptstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Konstruktionstechnik auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Elektrotechnik

2. Strömungslehre/Strömungsmaschinen

3. Wärmelehre

4. Höhere technische Mechanik

5. Fertigungsverfahren

6. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 1 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots

(2) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Fertigungstechnik auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

a) im Studienschwerpunkt Metallverarbeitung:

1. Arbeits- und Betriebslehre

2. Fertigungsplanung und -steuerung

3. Steuerungs- und Regelungstechnik

4. Fertigungsverfahren - Metall

5. Werkzeugmaschinen und Vorrichtungen

6. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem entsprechenden Katalog gemäß Anlage 2 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots

b) im Studienschwerpunkt Kunststoffverarbeitung:

1. Arbeits- und Betriebslehre

2. Fertigungsverfahren und -steuerung

3. Steuerungs- und Regelungstechnik

4. Fertigungsverfahren - Kunststoffe

5. Kunststoffverarbeitungsmaschinen

6. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem entsprechenden Katalog gemäß Anlage 2 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots

(3) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Fahrzeugtechnik auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Elektrotechnik

2. Fahrwerke

3. Wärmetechnik

4. Kolbenmaschinen

5. Fahrzeugaufbauten

6. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 3 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots

(4) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Landmaschinentechnik auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Landtechnische Grundlagen

2. Automation in der Landtechnik

3. Förder- und Umschlagtechnik

4. Ackerschlepper

5. Landmaschinen

6. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 4 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots

(5) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Luft- und Raumfahrttechnik auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

a) im Studienschwerpunkt Flugzeugbau:

1. Höhere technische Mechanik

2. Strömungsmechanik für Flugzeugbauer

3. Flugzeugantriebe

4. Luft- und Raumfahrzeuge

5. Strukturen

6. Flugmechanik

7. ein Wahlprüfungsfach aus dem Katalog gemäß Anlage 5 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots

b) im Studienschwerpunkt Triebwerkbau:

1. Höhere technische Mechanik

2. Strömungsmechanik

3. Wärmelehre

4. Flugtriebwerke

5. Gasturbinen

6. Verbrennungsmotoren

7. ein Wahlprüfungsfach aus dem Katalog gemäß Anlage 5 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots

(6) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Stahlbau auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Stahlhoch- und Stahlbrückenbau

2. Statik und Stabilitätslehre

3. Fördertechnik

4. Fertigung und Montage

5. Elektrotechnik

6. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 6 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots

(7) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Kerntechnik auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Elektrotechnik

2. Strömungsmaschinen

3. Reaktortechnik

4. Strahlentechnik

5. Steuerungs- und Regelungstechnik

6. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 7 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots

(8) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Energie- und Umweltschutztechnik auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Kraft- und Arbeitsmaschinen

2. Apparatebau

3. Steuer- und Regelungstechnik

4. Energieversorgungstechnik

5. Umweltschutztechnik

6. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 8 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots

(9) Als Zulassungsvoraussetzung für die Fachprüfungen nach den Absätzen 1 bis 8 ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Sie soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Für die Regelung in der Studienordnung gilt § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 382, geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612), Art. III der VO v. 2. 10. 1984 (GV. NW. S. 614), Art. VIII der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 1 Abs. 1 und 2 zuletzt geändert durch Art. VIII der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn4

§ 2 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 5 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.

Fn5

§ 4 Abs. 8 eingefügt durch Art. VIII der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn6

§ 4 Abs. 9 geändert durch Art. VIII der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.