Historische SGV. NRW.

 1 / 10

Obsolet.

 

§ 1 (Fn 2)
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Vorgaben für den Aufbau des Freiwilligenregisters, das Abrufverfahren und die Folgen von Freiwilligeneinsätzen für Freiwillige, Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber und Einsatzstellen.

(2) Diese Verordnung findet Anwendung auf Personen, die zur Ausübung der Heilkunde befugt sind oder über eine abgeschlossene Ausbildung in der Pflege, im Rettungsdienst, in einem anderen Gesundheitsberuf oder in einem Verwaltungsberuf des Gesundheitswesens verfügen und freiwillig zur Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen zur Bewältigung einer epidemischen Lage nach § 14 Absatz 1 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) in der jeweils gültigen Fassung bereit sind. Sie müssen im Freiwilligenregister, das von der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Ärztekammer Nordrhein im Auftrag der Landesregierung errichtet und betrieben wird, registriert sein.

(3) Zu der Personengruppe nach Absatz 2 gehören auch Studierende und Auszubildende des Gesundheitswesens, die sich im letzten Drittel ihres Studiums beziehungsweise ihrer Berufsausbildung befinden. Für Medizinstudierende findet diese Verordnung nur dann Anwendung, wenn sie den zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden haben oder gemäß § 10 Absatz 1 der Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 30. März 2020 (BAnz AT 31.03.2020 V1),die durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juli 2020 (BAnz AT 03.07.2020 V1) geändert worden ist, über von den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker abweichende Vorschriften bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 3. Juli 2020, zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen sind.

(4) Diese Verordnung gilt für öffentliche oder private Einrichtungen, denen auf ihre Anfrage hin Datensätze gemäß § 18 Absatz 2 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes aus dem Freiwilligenregister nach § 18 Absatz 1 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes zur Verfügung gestellt werden, die Personen aus dem Freiwilligenregister entgeltlich oder ehrenamtlich einsetzen oder deren Beschäftigte aufgrund dieser Verordnung einen Freiwilligeneinsatz an anderer Stelle antreten.

(5) Auf ärztliches und medizinisches Personal, welches mit den Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe Verträge über den Einsatz in Impfzentren der Kreise und kreisfreien Städte gegen Covid-19 geschlossen hat, findet diese Verordnung keine Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1148); geändert durch Verordnung vom 29. März 2021 (GV. NRW. S. 328a), in Kraft getreten am 31. März 2021.
Obsolet.

Fn 2

§ 1 Absatz 2 und 4, § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 6, § 6 Absatz 6 und § 10 geändert durch Verordnung vom 29. März 2021 (GV. NRW. S. 328a), in Kraft getreten am 31. März 2021.