Historische SGV. NRW.
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§ 2 (Fn 2)
Begriffsbestimmungen
(1) Freiwillige sind Personen nach § 1 Absatz 2 und 3. Sie sind im Zeitpunkt der Aufnahme des Freiwilligendienstes Selbstständige, abhängig Beschäftigte oder Unbeschäftigte.
(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Sinne dieser Verordnung sind freistellende Einrichtungen, die Personen, welche sich im Freiwilligenregister angemeldet haben und für den Freiwilligendienst angefordert werden können, bereits vorher regulär in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis beschäftigen.
(3) Einsatzstellen sind öffentliche oder private Einrichtungen oder Teileinrichtungen, in denen die Freiwilligen ihre Dienst-, Sach- und Werkleistungen erbringen (aufnehmende Einrichtungen). Hierzu zählen insbesondere folgende Einsatzstellen:
1. Krankenhäuser,
2. stationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen,
3. ambulante Pflegedienste,
4. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
5. stationäre oder mobile Abstrichzentren,
6. Rettungsdienst,
7. untere Gesundheitsbehörden,
8. ärztliche oder zahnärztliche Praxen,
9. Einrichtungen und Leistungserbringer der Eingliederungshilfe und
10. Impfzentren.
(4) Einsatzstellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes umfassen auch Impfzentren.
In Kraft getreten am 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1148); geändert durch Verordnung vom 29. März 2021 (GV. NRW. S. 328a), in
Kraft getreten am 31. März 2021. |
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§ 1 Absatz 2 und 4, § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 6, § 6 Absatz 6 und § 10 geändert durch Verordnung vom 29. März 2021 (GV. NRW. S. 328a), in Kraft getreten am 31. März 2021. |