Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 4
Vermittlung von Freiwilligen

(1) Die Vermittlung von Freiwilligen dient der Aufrechterhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit einer Einsatzstelle nach § 2 Absatz 3 während der epidemischen Lage. Anfragen der Einsatzstellen sind an das Freiwilligenregister zu richten.

(2) Das Freiwilligenregister stellt der anfragenden Einsatzstelle Datensätze geeigneter Personen zur Verfügung.  Die Einsatzstelle tritt mit den Freiwilligen umgehend in Kontakt. Innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Übermittlung der Daten an die Einsatzstelle teilt diese dem Freiwilligenregister das Ergebnis der Anforderung mit, insbesondere Namen und Anzahl der gefundenen Freiwilligen, Aufnahmezeitpunkt des Freiwilligendienstes und voraussichtliche Dauer des Einsatzes. Die Einsatzstelle hat die übermittelten Daten innerhalb von fünf Tagen datenschutzkonform zu vernichten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1148); geändert durch Verordnung vom 29. März 2021 (GV. NRW. S. 328a), in Kraft getreten am 31. März 2021.
Obsolet.

Fn 2

§ 1 Absatz 2 und 4, § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 6, § 6 Absatz 6 und § 10 geändert durch Verordnung vom 29. März 2021 (GV. NRW. S. 328a), in Kraft getreten am 31. März 2021.