Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 5 (Fn 2)
Dienstpflichten, Freistellung, Zustimmung

(1) Die Freiwilligen sind nach Anforderung durch eine der in § 2 Absatz 3 genannten Einsatzstellen zur Teilnahme am Freiwilligendienst verpflichtet, sofern sie gegenüber der Einsatzstelle ihre Zustimmung zum Freiwilligeneinsatz erteilt haben. Die Zustimmung ist für Freiwillige, die nach Absatz 3 Satz 2 von ihrer Pflicht zur Arbeits- und Dienstleistung freigestellt oder ehrenamtlich tätig sind, jederzeit widerrufbar. Dies ist durch die Freiwilligen der Einsatzstelle, der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie dem Freiwilligenregister unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Freiwilligen informieren in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber frühzeitig über Namen und Sitz der Einsatzstelle sowie die Einsatzdauer.

(3) Freiwilligen dürfen, wenn und soweit sie zum Freiwilligendienst angefordert werden, keine Nachteile im Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis erwachsen. Für die Dauer des Freiwilligendienstes in Einsatzstellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und Impfzentren entfällt die Pflicht zur Arbeits- und Dienstleistung, soweit diese durch die Ausübung des Freiwilligendienstes betroffen ist.   

(4) Studierende und Auszubildende können ihren Freiwilligendienst im Beschäftigungsverhältnis, im Praktikum oder ehrenamtlich erbringen, sofern es die rechtlichen Rahmenbedingungen zulassen.

(5) Die Dauer des Einsatzes wird durch die anfordernde Einsatzstelle festgelegt. Bei Freiwilligen, die freizustellen sind, soll die Einsatzdauer mindestens zwei Wochen betragen und darf maximal zwei Monate andauern. Die Einsatzstelle kann den Freiwilligendienst mit Einverständnis der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers und dem oder der Freiwilligen verlängern. Über eine Verlängerung informiert die Einsatzstelle das Freiwilligenregister.

(6) Der Freiwilligeneinsatz endet bei Freiwilligen, die freizustellen sind, spätestens mit Ablauf oder Aufhebung der epidemischen Lage nach § 14 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes.

(7) Bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mit maximal zehn Beschäftigten ist für die Teilnahme am Freiwilligendienst die schriftliche oder elektronische Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers erforderlich, soweit die Pflicht der oder des Freiwilligen zur Arbeits- und Dienstleistung durch die Ausübung des Freiwilligendienstes betroffen ist. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn durch die Freistellung der oder des Freiwilligen die Fortführung des Betriebes unmittelbar gefährdet ist. Eine Zustimmung ist unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten auch erforderlich, wenn die Pflicht der oder des Freiwilligen zur Arbeits- und Dienstleistung durch die Ausübung des Freiwilligendienstes betroffen ist und

1. die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber selbst eine Einsatzstelle im Sinne des § 2 Absatz 3 betreibt und die oder der Freiwillige dort hauptsächlich beschäftigt ist oder

2. die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes für die Bekämpfung der epidemischen Lage notwendig ist und dieser durch die Freistellung unmittelbar gefährdet ist.

Die Zustimmung ist vor Antritt des Freiwilligendienstes durch die oder den Freiwilligen einzuholen.

(8) Wird die Zustimmung durch die Arbeitgeberin oder die Arbeitgeber nach Absatz 7 rechtmäßig verweigert, findet Absatz 3 Satz 2 keine Anwendung.

(9) Das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17 Mai 2019 (GV. NRW. S 244) geändert worden ist, ist bei sich überlagernden Anforderungen gegenüber den Regelungen dieser Verordnung vorrangig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1148); geändert durch Verordnung vom 29. März 2021 (GV. NRW. S. 328a), in Kraft getreten am 31. März 2021.
Obsolet.

Fn 2

§ 1 Absatz 2 und 4, § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 6, § 6 Absatz 6 und § 10 geändert durch Verordnung vom 29. März 2021 (GV. NRW. S. 328a), in Kraft getreten am 31. März 2021.