Historische SGV. NRW.

6 / 10

Obsolet.

 

§ 6 (Fn 2)
Lohnfortzahlung, Verdienstausfall

(1) Die Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber oder Dienstherren der Freiwilligen sind verpflichtet, für den Zeitraum des Freiwilligeneinsatzes in Einsatzstellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder Impfzentren Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären. Den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag bei der für die Einsatzstelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder für das Impfzentrum örtlich zuständigen Bezirksregierung aus Landesmitteln ersetzt.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Wochen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf die Tätigkeit im Rahmen des Freiwilligendienstes in einer Einsatzstelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder in einem Impfzentrum zurückzuführen ist. Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern wird das fortbezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag bei der für die Einsatzstelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder für das Impfzentrum örtlich zuständigen Bezirksregierung aus Landesmitteln erstattet.

(3) Beruflich selbstständig tätige Freiwillige haben gegenüber dem Land einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der ihnen während ihrer Teilnahme am Freiwilligeneinsatz in einer Einsatzstelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder in einem Impfzentrum entsteht. In den nach Absatz 2 Satz 1 genannten Krankheitsfällen haben sie einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles aus Landesmitteln, soweit nicht auf andere Weise ein Ersatz erlangt werden kann. Der Antrag ist bei der für die Einsatzstelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder für das Impfzentrum örtlich zuständigen Bezirksregierung zu stellen. Für die Erstattung ist die regelmäßige Arbeitszeit individuell zu ermitteln. Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht. Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens der in der Einsatzstelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der im Impfzentrum anhand vergleichbarer Qualifikationen und Berufserfahrung an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlte Stundensatz gewährt (Vergleichsbetrag), es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Auf Antrag ist anstelle des Vergleichsbetrages eine Verdienstausfallpauschale je Arbeitstag zu zahlen, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen durch die zuständige Bezirksregierung festgesetzt wird. Der Ersatz des Verdienstausfalls darf den Vergleichsbetrag höchstens um das Dreifache überschreiten.

(4) Der Entschädigungsanspruch nach Absatz 1 und der Verdienstausfall nach Absatz 3 dürfen maximal zehn Prozent über der in der Einsatzstelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der im Impfzentrum üblichen Vergütung liegen, wenn das zugrundeliegende Arbeitsverhältnis oder die Selbstständigkeit nicht länger als sechs Monate besteht. Die Berechnung der üblichen Vergütung erfolgt anhand der aufgrund ihrer Qualifikation und Berufserfahrung vergleichbaren Gruppe an Beschäftigten der jeweiligen Einsatzstelle. Die übliche Vergütung schließt auch alle Nebenleistungen und Zulagen ein. Die Einsatzstelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder das Impfzentrum hat gegenüber der für sie örtlich zuständigen Bezirksregierung auf Anforderung darüber Auskunft zu erteilen. Liegen die beantragten Entschädigungen und Verdienstausfälle mehr als 10 Prozent über der ermittelten Vergütung, so wird nur die übliche Vergütung zuzüglich eines zehnprozentigen Aufschlags ersetzt.

(5) Besteht zwischen beruflich selbstständig tätigen Freiwilligen und der Einsatzstelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder dem Impfzentrum oder einem Dritten eine für ihren Freiwilligeneinsatz geltende Vereinbarung, findet Absatz 3 keine Anwendung.

(6) Anträge nach diesem Paragraphen, die bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung nach Ablauf oder Aufhebung der epidemischen Lage nach § 14 Absatz 1 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes eingehen, finden keine Berücksichtigung. Die Bezirksregierung fordert bei Bedarf die notwendigen Nachweise an.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1148); geändert durch Verordnung vom 29. März 2021 (GV. NRW. S. 328a), in Kraft getreten am 31. März 2021.
Obsolet.

Fn 2

§ 1 Absatz 2 und 4, § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 6, § 6 Absatz 6 und § 10 geändert durch Verordnung vom 29. März 2021 (GV. NRW. S. 328a), in Kraft getreten am 31. März 2021.