Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 7
Soziale Sicherung und Dienstpflichten von Freiwilligen

(1) Die ehrenamtlichen Freiwilligen haben gegenüber der Einsatzstelle Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen, die durch den Einsatz als Freiwillige bei einer Einsatzstelle entstehen. Nachgewiesene Kinderbetreuungskosten werden ebenfalls ersetzt, es sei denn diese fallen für Zeiträume an, für die nach den §§ 5 und 6 Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge fortgezahlt oder Verdienstausfall ersetzt werden.

 (2) Die für die Einsatzstelle einschlägigen arbeitsrechtlichen Regelungen sind anzuwenden. In den Einsatzstellen wird sichergestellt, dass der Einsatz und die Delegation von Tätigkeiten nur entsprechend der individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse des jeweiligen Freiwilligen erfolgt. Für Beamte sowie Dienstordnungsangestellte können gesonderte Regelungen gelten. Die Einsatzstellen prüfen vor Aufnahme des Freiwilligendienstes, ob die berufsrechtlichen und berufshaftungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, lassen sich die Approbationsurkunde oder den Berufszulassungsbescheid oder die Urkunde über die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung vorlegen und überprüfen den Ausbildungsstand der Medizinstudierenden anhand des Zeugnisses über die Zweite Ärztliche Prüfung beziehungsweise des Zulassungsbescheides nach § 10 Absatz 2 der Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

(3) Bei Studierenden oder Auszubildenden gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 prüft die Einsatzstelle vor Aufnahme des Freiwilligendienstes, ob die Person die notwendigen Voraussetzungen erfüllt und lässt sich bei Bedarf entsprechende Nachweise vorlegen.

(4) Einschlägige arbeits-, tarifrechtliche sowie steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen finden, soweit nicht in den vorgehenden Absätzen etwas Anderes geregelt ist, Anwendung, insbesondere das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 ( BGBl. I S. 1170,1171), das Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) sowie das Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils gültigen Fassung.

(5) Die Haftung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1148); geändert durch Verordnung vom 29. März 2021 (GV. NRW. S. 328a), in Kraft getreten am 31. März 2021.
Obsolet.

Fn 2

§ 1 Absatz 2 und 4, § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 6, § 6 Absatz 6 und § 10 geändert durch Verordnung vom 29. März 2021 (GV. NRW. S. 328a), in Kraft getreten am 31. März 2021.