Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 8
Dienstpflichten und Soziale Sicherung von Freiwilligen, die ein neues
oder ergänzendes Beschäftigungsverhältnis aufnehmen

(1) Freiwillige, die in keinem Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis stehen oder zur Erbringung des Freiwilligendienstes keiner Freistellung bedürfen, können den Freiwilligendienst gegen Entgelt oder im Ehrenamt erbringen. In privaten Einsatzstellen ist für den Freiwilligendienst im Beschäftigungsverhältnis als Vergütung der jeweils direkt oder entsprechend anzuwendende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst anzuwenden. Es gelten die entsprechenden gesetzlichen und versicherungsrechtlichen Regelungen.

(2) Darüber hinaus gilt die Regelung des § 7 Absatz 3 bis 6 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1148); geändert durch Verordnung vom 29. März 2021 (GV. NRW. S. 328a), in Kraft getreten am 31. März 2021.
Obsolet.

Fn 2

§ 1 Absatz 2 und 4, § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 6, § 6 Absatz 6 und § 10 geändert durch Verordnung vom 29. März 2021 (GV. NRW. S. 328a), in Kraft getreten am 31. März 2021.