Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 4
Fachprüfungen des Hauptstudiums;
Leistungsnachweise als
Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Technische Gebäudeausrüstung auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Heizungstechnik

2. Klimatechnik

3. Sanitäre Haustechnik

4. Wärmewirtschaft

5. Immissionsschutz

6. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 1 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots (Anlage 1)

(2) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Kommunal- und Umwelttechnik auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Gasversorgung

2. Wasserversorgung

3. Abwassertechnik

4. Elektrizitätsversorgung

5. Immissionsschutz

6. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 2 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots (Anlage 2)

(3) Als Zulassungsvoraussetzung für die Fachprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Sie soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Für die Regelung in der Studienordnung gilt § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 390.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.