Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 6
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen;
Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1982 in Kraft.

(2) Eine begonnene Prüfungsleistung der Diplomprüfung oder ein begonnener Versuch zum Erwerb eines Leistungsnachweises im Sinne des § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO wird innerhalb einer vom Prüfungsausschuß gesetzten Frist nach bisherigem Prüfungsrecht abgeschlossen; die Regelung der §§ 16 Abs. 5, 20 Abs. 4 Satz 4 ADPO über die mündliche Ergänzungsprüfung findet jedoch Anwendung. Eine nach bisherigem Prüfungsrecht gebildete oder innerhalb der Frist nach Satz 1 zu bildende Fachnote gilt als Note der entsprechenden Fachprüfung im Sinne des § 29 Abs. 1 und 2 ADPO. Im übrigen tritt die ,,Prüfungsordnung für die Fachrichtung Maschinenwesen in Fachhochschulstudiengängen und entsprechenden Studiengängen an Gesamthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen" vom 17. 5. 1976 (GABl. NW. S. 363) mit Änderungen vom 17. 5. 1978 (GABl. NW. S. 305), vom 7. 9. 1978 (GABl. NW. S. 402) und vom 30. 11. 1978 (GABl. NW. 1979, S. 65) mit Ablauf des 31. August 1982 außer Kraft.

(3) Kandidaten, die ihr Studium vor dem Wintersemester 1981/82 aufgenommen haben, können Wahlprüfungsfächer aus der Anlage zu der in Absatz 2 genannten Prüfungsordnung nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots weiterhin, jedoch längstens bis zum Ende des Sommersemesters 1985, durch eine Fachprüfung abschließen.

(4) Studienordnungen und Studienpläne bleiben bis zu ihrer Anpassung an die Vorschriften der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung und dieser Verordnung in Kraft, soweit sie diesen Vorschriften nicht widersprechen. Die erfolgreiche Teilnahme an außerfachlichen Lehrveranstaltungen gemäß § 4 Abs. 4 ADPO kann erstmals von Kandidaten gefordert werden, die ihr Studium im Wintersemester 1982/83 aufnehmen, es sei denn, daß Studienordnungen den Nachweis bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verbindlich vorschreiben.

(5) Diese Verordnung behält als Fachprüfungsordnung für den Studiengang Versorgungstechnik an der jeweiligen Fachhochschule so lange Geltung, bis sie durch eine Hochschulprüfungsordnung ersetzt wird (§ 86 Abs. 1 FHG).

Düsseldorf, den 25. Juni 1982

Der Minister
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hans Schwier

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 390.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.