Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 4 (Fn 3)
Fachprüfungen des Hauptstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf vier Fächer des Hauptstudiums, die der Kandidat als Wahlprüfungsfächer aus folgendem Katalog auswählt:

a) Physikalische Optik

b) Fotografische Chemie

c) Farbtechnik

d) Film- und Fernsehtechnik

e) Marketing

f) Fotografische Bildgestaltung

g) Repro- und Labortechnik

Die Fachprüfung in Fotografischer Bildgestaltung besteht aus der Präsentation der nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung anzufertigenden praktischen Arbeiten und einem dazugehörigen Kolloquium von etwa zwanzig Minuten Dauer, das als mündliche Prüfung gemäß § 17 ADPO durchgeführt wird; hierbei wird der Kandidat in der Regel von mehreren Prüfern geprüft.

(2) Als Zulassungsvoraussetzung für die Fachprüfungen nach Absatz 1 ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit dieStudienordnung dies vorsieht. Sie soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Für die Regelung in der Studienordnung gilt § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 395, geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 4 Abs. 1 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.