Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 6 (Fn 2)
Pflichten

(1) Die Mitglieder müssen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Sachkunde besitzen und sollen in der Grundstückswertermittlung erfahren sein. Unter ihnen sollen sich Personen mit besonderer Sachkunde für die verschiedenen Grundstücks- und Immobilienarten sowie Gebietsteile im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses, für die verschiedenen Rechtsgebiete in der Grundstückswertermittlung und berührte andere Fachdisziplinen befinden. Die Altersstruktur im Gutachterausschuss soll möglichst ausgewogen sein.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich auf dem Gebiet der Grundstückswertermittlung über die hierfür geltenden Bestimmungen zu unterrichten und die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Sachkunde nach Absatz 1 zu erhalten, indem sie in der Grundstückswertermittlung regelmäßig tätig sind und sich in eigener Verantwortung regelmäßig zu Themen der Grundstückswertermittlung fortbilden.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen sowie unter Einhaltung der formalen und fachlichen Vorgaben entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften sorgfältig, vollständig sowie sach- und termingerecht zu erfüllen. Der Leistungsrahmen nach § 29 ist bei der Aufgabenerfüllung verbindlich einzuhalten.

(4) Für die Mitglieder gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung über den Ausschluss von Personen in Verwaltungsverfahren, die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten und die Verschwiegenheitspflicht entsprechend. Interessenkonflikte sind zu vermeiden. Gegebenenfalls ist nach den Vorschriften des § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Besorgnis der Befangenheit zu verfahren.

(5) Die Mitglieder haben das vorsitzende Mitglied über Ausschlussgründe nach § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen unverzüglich zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1186); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.

Fn 2

§ 3 Absatz 2 geändert und Absatz 8 neu gefasst, § 6 Absatz 4 neu gefasst, § 7 Absatz 5 geändert, § 11 Absatz 1 und 2 neu gefasst, § 12 Absatz 2 neu gefasst, § 25 Absatz 2 und 3 geändert, § 30 Absatz 3 und 4 geändert, § 34 Absatz 6 und 7 geändert, § 45 Absatz 3 geändert sowie Absatz 4 und 6 neu gefasst, § 59 geändert, Anlage 7 Nummer 4.7.3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.