Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 40
Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten

(1) Liegenschaftszinssätze, Marktanpassungsfaktoren und Vergleichsfaktoren werden jährlich, bezogen auf den 1. Januar des laufenden Jahres, für die Objektarten nach Nummer 4 der Anlage 3, landesweit und inklusive der für die Grundstücksmarktberichte nach §§ 41 bis 43 benötigten Daten ermittelt. Sie werden bis zum 31. März zur Verwendung für den landesweiten und länderübergreifenden Grundstücksmarktbericht sowie bedarfsweise zur Übernahme in das Grundstücksmarktinformationssystem geliefert. Preisindexreihen und Umrechnungskoeffizienten werden mindestens einmal pro Jahr ermittelt. Im Falle nicht ausreichenden Grunddatenmaterials werden die erforderlichen Daten, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig, fachlich sinnvoll und technisch möglich ist, regional nach § 25 Absatz 1 ermittelt.

(2) § 37 Absatz 2 bis 4 und § 39 Absatz 3 gelten entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1186); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.

Fn 2

§ 3 Absatz 2 geändert und Absatz 8 neu gefasst, § 6 Absatz 4 neu gefasst, § 7 Absatz 5 geändert, § 11 Absatz 1 und 2 neu gefasst, § 12 Absatz 2 neu gefasst, § 25 Absatz 2 und 3 geändert, § 30 Absatz 3 und 4 geändert, § 34 Absatz 6 und 7 geändert, § 45 Absatz 3 geändert sowie Absatz 4 und 6 neu gefasst, § 59 geändert, Anlage 7 Nummer 4.7.3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.