Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 2 (Fn 2)
Quarantäne bis zum Vorliegen einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test)

(1) Personen, die sich wegen Erkältungssymptomen oder einem positiven Coronaschnelltest einem PCR-Testunterzogen haben, sind verpflichtet, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Quarantäne zu begeben. Dies gilt auch für einen PCR-Test, der nach einer Einreise aus einem Risikogebiet durchgeführt wurde, um die Testpflicht nach § 4 der Coronaeinreiseverordnung zu erfüllen.

(2) Ist das Ergebnis des PCR-Tests positiv, ist die Quarantäne unmittelbar nach § 3 dieser Verordnung fortzusetzen. Ist das Ergebnis negativ, kann die Quarantäne beendet werden, es sei denn die getestete Person hat den Test während eine bereits bestehenden behördlich angeordneten oder nach den folgenden §§ 3 und 4 geltenden Quarantäne vornehmen lassen. In diesen Fällen richtet sich das Ende der Quarantäne nach der behördlichen Verordnung oder den Regelungen in den §§ 3 und 4.

(3) Für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gelten anstelle der Absätze 1 bis 2 die Regelungen der Allgemeinverfügungen „Schutz von Pflegeeinrichtungen vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf Teilhabe und sozialer Kontakter der pflegebedürftigen Menschen“ und „Schutz von Menschen mit Behinderungen und Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten in der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe vor dem Eintrag von SARS-CoV-2 –Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf soziale Teilhabe“ in der jeweils geltenden Fassung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1138a); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212b), in Kraft getreten am 28. Dezember 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 2 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212b), in Kraft getreten am 28. Dezember 2020.