Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 5
Quarantäne für andere Kontaktpersonen

(1) Über die Quarantäne von Kontaktpersonen, die keine Haushaltsangehörigen im Sinne von § 4 sind, entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt.

(2) Die Dauer der Quarantäne ergibt sich aus der Anordnung dieser Behörde. Sie soll in der Regel nach 14 Tagen enden, gerechnet ab dem letzten Tag des Kontaktes zur positiv getesteten Person (Primärfall). Sie kann aber auf zehn Tage verkürzt werden, wenn die betroffene Person eine Testung mittels PCR-Test oder Coronaschnelltest vornehmen lässt und dabei ein negatives Testergebnis erhält. Die Testung zur Verkürzung der Quarantäne der Kontaktperson darf frühestens am 10. Tag der Quarantäne erfolgen. Die Dauer der Quarantäne kann insbesondere dann abweichend von Satz 2 geregelt werden, wenn die Kontaktperson einer vom zuständigen Gesundheitsamt definierten Gruppe (Cluster) angehört und für diese Gruppe insgesamt, unabhängig von der Intensität des Kontaktes im Einzelfall, Quarantäne angeordnet wird (Clusterquarantäne).

(3) Kontaktpersonen in Quarantäne haben das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich telefonisch zu kontaktieren, wenn sie Krankheitssymptome aufweisen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1138a); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212b), in Kraft getreten am 28. Dezember 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 2 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212b), in Kraft getreten am 28. Dezember 2020.